Allgemeine Geschäftsbedingungen der Simplias GmbH

  1. Geltungsbereich der AGB und Änderungen
    1. Für alle Verträge zwischen der Simplias GmbH (nachfolgend „Simplias“ genannt) und Kunden hinsichtlich der zeitlich befristeten Bereitstellung von Softwareprodukten (Webanwendungen und/oder Mobile Apps) (nachfolgend „Software“ genannt) seitens Simplias gegenüber den Kunden gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    2. Kunden können nur Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sein. Unternehmer ist danach eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
    3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
    4. Änderungen der AGB werden vor ihrem Wirksamwerden durch Simplias veröffentlicht sowie dem Kunden in einer Mitteilung in Textform per E-Mail im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. Die Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung in Textform per E-Mail Widerspruch gegen die Änderungen der AGB erhebt. Simplias wird den Kunden über sein Widerspruchsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung informieren.
    5. Soweit eine Änderung der AGB aufgrund von nach Vertragsschluss entstehenden Regelungslücken, welche Simplias nicht zu vertreten hat, für die weitere Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere infolge einer Änderung gesetzlicher Vorschriften oder der Rechtsprechung, wird eine solche Änderung der AGB auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam und es besteht insoweit kein Widerspruchsrecht.
  2. Gegenstand
    1. Die AGB regeln die zeitliche befristete Bereitstellung der Software gegenüber dem Kunden gegen Entgelt verbunden mit der Einräumung von Nutzungsrechten hieran..
    2. Die Art der Software (Webanwendung und/oder Mobile App) sowie die Bereitstellungsform ergibt sich aus der Mietlizenzvereinbarung.
    3. Ein Benutzerhandbuch ist nicht Gegenstand des Vertrags.
  3. Test-Account
    1. Simplias bietet potentiellen Kunden die Möglichkeit an, die Software neben dem funktional eingeschränkten kostenlosen Demo-Account im Rahmen eines kostenpflichtigen Test-Accounts für 30 Tage zu testen. Die Einzelheiten hinsichtlich der Einrichtung des Test-Accounts werden zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart.
    2. Die dem Kunden seitens Simplias in Rechnung gestellten Kosten für die Einrichtung des Test-Accounts werden bei Abschluss einer Mietlizenzvereinbarung auf die hiernach zu zahlende Vergütung angerechnet.
    3. Der Test-Account und somit alle darin gespeicherten Daten spätestens nach Ablauf von 30 Tagen gelöscht, es sei dem, dass die Vertragsparteien vorher eine kostenpflichtige Aktivierung durch Abschluss einer Mietlizenzvereinbarung vorgenommen haben.
  4. Leistungserbringung
    1. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Behörden (z.B. Gerichte) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist Simplias berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu ändern.Simplias ist zudem berechtigt, Änderungen an den vertraglichen Leistungen vorzunehmen, die
      1. unerheblich sind;
      2. handelsüblich sind; oder
      3. die der technischen Weiterentwicklung in der Branche entsprechen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
    2. Simplias wird den Kunden über Änderungen gemäß Ziffer 4.2.3 der vertraglichen Leistungen rechtzeitig im Voraus informieren.
    3. Simplias darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen.
  5. Lizenzbestimmungen
    1. Simplias räumt dem Kunden das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich unbeschränkte Recht ein, die Software im Umfang der erworbenen Nutzerlizenzen zu nutzen.
    2. Der Kunde muss für jeden einzelnen individuellen Nutzer innerhalb seines Unternehmens, der auf die Software zugreift, eine Nutzerlizenz erwerben.
    3. Bei dem Nutzer darf es sich auch um einen Mitarbeiter eines Subunternehmens des Kunden handeln; in diesem Fall hat der Kunde jedoch das Subunternehmen auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung zur Einhaltung der lizenzkonformen Nutzung der Software zu verpflichten und diese Vereinbarung auf Anfrage von Simplias nachzuweisen. Die Vereinbarung zwischen Kunden und Subunternehmen muss auch die Erlaubnis von Simplias vorsehen, dass Subunternehmen entsprechend nach Ziffer 5.5 zu prüfen.
    4. Der Kunde darf Nutzerlizenzen erst dann für neue Nutzer umwidmen, wenn der bisherige Nutzer keinen Zugriff mehr auf die Software benötigt.
    5. Der Kunde stimmt zu, dass Simplias das Recht hat, eine Überprüfung (in elektronischer oder sonstiger Form) hinsichtlich der lizenzkonformen Nutzung der Software zu verlangen. Als Teil einer solchen Überprüfung ist Simplias oder ein autorisierter Vertreter berechtigt, zwei Wochen nach vorheriger Ankündigung an den Kunden, die Aufzeichnungen, Systeme und Einrichtungen des Kunden, einschließlich der Maschinenidentifikationsnummern, Seriennummern und ähnlichen Informationen zu überprüfen, um die Nutzung der Software zu verifizieren. Darüber hinaus wird der Kunde Simplias innerhalb von zwei Wochen nach der Anfrage zur Überprüfung sämtliche von Simplias angefragten Aufzeichnungen und Informationen übergeben, um den Abruf der Software durch den Kunden zu verifizieren. Der Kunde ist verpflichtet, volle Kooperation zu gewährleisten, um eine solche Überprüfung zu ermöglichen. Falls Simplias feststellt, dass die Nutzung der Software durch den Kunden nicht im Einklang mit den Lizenzbestimmungen erfolgt, so ist der Kunde verpflichtet, umgehend wirksame Lizenzen zu erwerben (und dafür auch rückwirkend zu zahlen), um die Ordnungsgemäßheit seines Aufrufens herzustellen; der Kunde wird in diesem Fall die angemessenen Kosten der Überprüfung bezahlen. Zusätzlich zu diesen Zahlungsansprüchen behält sich Simplias das Recht vor, andere Rechtsbehelfe nach Gesetz oder Billigkeitsrecht auszuüben.
  6. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Der Kunde ist verpflichtet, für die Bereitstellung der Software an Simplias die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
    2. Alle Preise von Simplias verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
    3. Bei Vereinbarung der Zahlung per Lastschrift erhält der Kunde eine monatliche Rechnung über den einzuziehenden Betrag. Der Einzug mittels Lastschrift erfolgt monatlich im Voraus und wird am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
    4. Bei Vereinbarung der Zahlung per Rechnung wird dem Kunden der für das jeweilige Vertragsjahr anfallende Gesamtbetrag in Rechnung gestellt und ist im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Vertragsjahres zu zahlen. Simplias gewährt einen Nachlass in Höhe von 3 %.
  7. Laufzeit, Kündigung, Folgen bei Vertragsende
    1. Der Vertrag beginnt an dem in der Mietlizenzvereinbarung angegebenen Beginn des Lizenzzeitraums und läuft zunächst fest für einen Zeitraum von einem Jahr. Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
    2. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus der Mietlizenzvereinbarung verstößt und deswegen Simplias das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Simplias ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen der Ziffer 5 der AGB verstößt und seine Verletzungshandlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn Simplias diesen zuvor zur Unterlassung dieser Verletzungshandlungen abgemahnt hat.
    3. Jede Kündigung bedarf der Textform.
    4. Mit Ende des Vertrags werden sämtliche in der Software gespeicherten Daten vollständig gelöscht. Dem Kunden steht es frei, vorher die von ihm in der Software gespeicherten Daten zu exportieren.
  8. Fehlerbeseitigung
    1. Simplias wird Mängel der Software, die während der Laufzeit auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
    2. An der Software auftretende Mängel sind in die nachfolgenden Kategorien einzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abzuarbeiten. Simplias wird den Kunden über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren.
      1. Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
      2. Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
      3. Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.
    3. Die Einordnung der Mängel in die verschiedenen Kategorien erfolgt durch den Kunden nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung (i) der Auswirkungen, die der betreffende Leistungsmangel auf seinen Geschäftsbetrieb hat, und (ii) der Interessen von Simplias.
    4. Simplias wird auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):
      1. Bei kritischen Mängeln innerhalb zwei Stunden nach Erhalt der Meldung.
      2. Bei wesentlichen Mängeln innerhalb von 36 Stunden nach Erhalt der Meldung.
      3. Bei Auftreten eines sonstigen Mangels innerhalb 48 Stunden nach Erhalt der Meldung.
    5. Simplias wird Mängel innerhalb der folgenden Fristen beseitigen („Beseitigungsfrist“):
      1. Kritische Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung.
      2. Wesentliche Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Meldung.
      3. Sonstige Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Meldung, spätestens aber mit der nächsten Programmversion der Software.
    6. Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Mangel nicht innerhalb der in Ziffer 8.5 definierten Zeiträume beheben lässt, wird Simplias innerhalb der dort genannten Fristen eine Behelfslösung (Work Around) bereitstellen.
    7. Simplias gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Software von mindestens 98,9% im Jahr am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers von Simplias. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten und abzüglich Unterbrechungszeiten, die durch den Kunden (mit-)verursacht wurden. Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Simplias ist berechtigt, von Montag bis Sonntag in der Zeit von 22:00 bis 04:00 Uhr (MEZ) für insgesamt 12 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten steht die Software nicht zur Verfügung.
  9. Bereitstellung von Updates, neuen Programmversionen und Support
    1. Die Bereitstellung von Updates, neuen Programmversionen und Support sind nur dann seitens Simplias geschuldet, wenn diese Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.
  10. Servicezeiten
    1. Simplias wird sämtliche Leistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 17 Uhr, außer an bundeseinheitlichen und sächsischen Feiertagen.
    2. Die nach Ziffer 8. geltenden Reaktions- und Beseitigungsfristen laufen nicht außerhalb der Servicezeiten.
    3. Duldet die Erbringung einer Leistung seitens Simplias objektiv keinen Aufschub, wird Simplias diese auch außerhalb der Servicezeiten erbringen. Simplias ist berechtigt, für diese Leistungen einen Vergütungszuschlag zu berechnen.
  11. Mitwirkung des Kunden
    1. Dem Kunden ist bewusst, dass für die Nutzung der Software sowohl internetfähige Endgeräte als auch eine Internetverbindung erforderlich ist. Zudem müssen die internetfähigen Endgeräte die in der Mietlizenzvereinbarung ersichtlichen Hardware- und Browseranforderungen erfüllen. Die Sicherstellung der vorgenannten Parameter liegt allein im Verantwortungsbereich des Kunden.
    2. Die Meldung von Mängeln der Software hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Meldung ist zulässig, wenn der Kunde die schriftliche Meldung spätestens innerhalb zweier Werktage nachholt. Die Meldung hat den Mangel (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen des Mangels) präzise zu beschreiben und einen Vorschlag zur Einstufung des Mangels in eine Kategorie gem. Ziffer 8.2 zu enthalten.
    3. Der Kunde wird Simplias vor Ort zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Pflegeleistung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden gewährt.
    4. Der Kunde wird einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Kunden bereitsteht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
  12. Haftung
    1. Simplias haftet unbeschränkt:
      1. bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
      2. im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;
      3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      4. für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Mietlizenzvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
      5. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
    2. Im Übrigen ist eine Haftung von Simplias ausgeschlossen.
    3. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Simplias.
  13. Vertraulichkeit
    1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.
    2. Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
    3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen
      1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
      2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
      3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
    4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
  14. Datenschutz
    1. Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben und werden einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO) abschließen.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Sollte eine Klausel ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von Simplias. Simplias bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.