Verjährung der Handwerkerrechnung - Fristen, Bedingungen, Tipps

Wann beginnt die Verjährungspflicht bei Handwerkerrechnungen? Welche Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein und wie kann ich die Verjährung hinauszögern? Alles in diesem Blog.

Die Wärmepumpe wurde fachgerecht und wie mit dem Kunden vereinbart installiert. Mängel sind keine vorhanden, die Abnahme erfolgte bereits, eine Rechnung wurde entsprechend gestellt. Jetzt ist es am Kunden, die in Rechnung gestellte Summe möglichst zeitnah zu begleichen.

Zahlt der Kunde nicht, haben Handwerker die Möglichkeit, die Zahlung einzufordern - vorausgesetzt, die Verjährungsfrist ist noch nicht verstrichen.

In diesem Blog-Beitrag schauen wir uns das Thema Verjährung von Handwerkerrechnungen etwas genauer an. Wir zeigen dir, wann die Frist zu laufen beginnt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie du die Verjährung im Zweifel hinauszögern kannst und wann der Kunde die Zahlung ablehnen darf.

 

Was versteht man unter Verjährung?

Der Begriff der Verjährung ist in den §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Er besagt, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Schuldner also berechtigt, die Leistung zu verweigern – auch wenn der Anspruch an sich weiterhin besteht.

 

Beginn, Dauer und Besonderheiten bei Handwerkerrechnungen

Wie im § 195 BGB festgehalten, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, an dem der Anspruch entsteht. Hier bildet die Rechnung für eine im Handwerk erbrachte Leistung allerdings eine Ausnahme.

Bei Werkverträgen nach § 195 BGB beginnt die Verjährungsfrist nicht am Ende des Jahres, sondern mit der Abnahme der mangelfreien Leistung.

Wichtig bei Verjährung von Handwerkerrechnung

  • Die Verjährungsfrist im Handwerk beginnt mit der Abnahme der mangelfreien Leistung.
  • Die Verjährungsfrist beträgt wie üblich 3 Jahre.

 

 

 

Voraussetzungen für die Verjährung: Die Abnahme

Nachdem du eine vereinbarte Leistung mängelfrei erbracht hast, nimmt dein Kunde die Arbeit in der Regel ab. Insofern tatsächlich keine Mängel bestehen, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

Sollte dein Kunde die Abnahme verweigern, kannst du eine Abnahmefrist in einem angemessenen Zeitraum festlegen. Sollte der Kunde die Leistung auch in dem gesetzten Zeitraum nicht offiziell abnehmen, greift die sogenannte stillschweigende Abnahme.

Du bist mit dem Setzen der Abnahmefrist deiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Mit dem einsetzen der stillschweigenden Abnahme beginnt automatisch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

Der Kunde verweigert die Abnahme?

Bei gravierenden Mängeln ist der Auftraggeber nicht nur Abnahme verpflichtet, sondern darf den Handwerker zur Nacherfüllung auffordern.

Wurden die Mängel ordnungsgemäß beseitigt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag der späteren Abnahme oder - wie oben beschrieben - mit der stillschweigenden Abnahme.

Kommt der Handwerker der Aufforderung nicht oder nur unzulänglich nach - sind also trotz Nacherfüllung weiterhin Mängel vorhanden - darf der Kunde im Einzelfall vom Werkvertrag zurücktreten. Der Lohnanspruch entfällt somit.

Neubeginn der Verjährungsfrist, Verjährungshemmung

Wie sieht es nun mit Mahnungen und eventuellen Fristverlängerungen der Verjährung aus? Hier unterscheiden wir zwischen Neubeginn der Verjährungsfrist und der Verjährungshemmung.

Ein Neubeginn der Verjährungsfrist wird dann gesetzt, wenn dein Kunde die Zahlungspflicht anerkennt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es zu einer Abschlagszahlung, einer Zinszahlung oder Ratenzahlung kommt.

Verjährungshemmung

Eine Verjährungshemmung setzt ein, wenn die Verjährungsfrist von einem Ereignis unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist wird dann um die Zeit der Hemmung erweitert, so dass dem Handwerker in jedem Fall die gesetzlich festgeschriebenen drei Jahre zustehen.

Gründe für eine Hemmung können bspw. eine Neuverhandlung mit dem Auftraggeber oder die Durchführung von Rechtsverfolgung sein. In jedem Fall müssen diese Gründe gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Darauf sollten Handwerker bei der Rechnungsstellung achten

Eine professionelle und ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist eine wesentliche Voraussetzungen für spätere Forderungen. Pflichtangaben und und Vorschriften nach § 14 UStG müssen eingehalten werden, eine prüffähige Schlussrechnung muss erfolgen.

Rechnung möglichst schnell stellen

Im Idealfall erfolgt die Rechnung zeitnah nach der Abnahme. Handwerker haben grundsätzlich sechs Monate Zeit, um ihre Rechnungen zu stellen. Kommt die Rechnung zu spät, kann dies ein Grund für Schadenersatz sein.

Prüffähige Schlussrechnung

Der Handwerker muss eine prüffähige Schlussrechnung stellen. Fehlt diese, besteht weder Recht auf Bezahlung, noch kann gemahnt werden.

Bei Bauverträgen nach VOB/B

Bei Bauverträgen nach VOB/B muss der Handwerker spätestens nach Aufforderung des Kunden eine prüffähige Schlussrechnung stellen. Erfolgt diese nicht innerhalb von 12 Tagen, kann der Kunde selbst abrechnen, und somit den Beginn der Verjährungsfrist setzen.

Fälligkeiten und Bedingungen festhalten

Achte darauf, dass du Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten klar in deiner Rechnung anführst, um spätere Missverständnisse zu vermeiden und abgesichert zu sein.

Abnahmeprotokoll anfertigen

Ein Abnahmeprotokoll dokumentiert rechtswirksam den Abnahmezeitpunkt und somit den Beginn der Verjährung.

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Rückwirkende Rechnungsstellung ist immer möglich!

Aus rechtlicher Perspektive können Handwerkerrechnungen zeitlich unbegrenzt auch rückwirkend gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings der Nachweis einer einwandfreie Leistungserbringung (Abnahmeprotokoll) sowie alle Pflichtangaben (Datum des Beginns und der Fertigstellung).

Achtung! Auch wenn du deine Rechnung ohne Verjährungsfrist nachträglich stellen kannst, bedeutet das nicht, dass dein Kunde die Rechnung in jedem Fall begleichen muss. Hier kommt es darauf an, wie viel Zeit seit der Abnahme der Leistung verstrichen ist. Grundsätzlich ist es also ratsam, Rechnungen möglichst zeitnah nach der Abnahme zu stellen, um keine Risiken einzugehen.

Wann muss der Kunde nicht mehr zahlen?

Auch wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann es sich für dich lohnen, eine erneute Zahlungsaufforderung an den Kunden zu stellen.

Der Hintergrund: Der Kunde muss nur dann nicht mehr zahlen, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist und er sich aktiv darauf beruft.

Die Zahlungspflicht erlischt nämlich nicht automatisch - vielmehr muss der Schuldner gemäß § 214 BGB die sogenannte Einrede der Verjährung erheben.

Einrede der Verjährung

In der Einrede der Verjährung muss von Seiten des Schuldners klar mitgeteilt werden, dass er die Forderung nicht mehr begleichen wird – und dabei das aktuelle Datum, die Rechnungsnummer sowie den entsprechenden Betrag benennen. Solange diese Einrede nicht ausdrücklich erklärt wurde, besteht grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.

 

Fazit: Verjährung von Handwerkerrechnungen

Wie auch in anderen Branchen gilt im Handwerk eine Verjährungsfrist von drei Jahre Zeit, um Forderung rechtlich durchzusetzen. Diese Frist beginnt allerdings nicht am Ende des Jahres der Leistungserteilung, sondern mit der Abnahme der mangelfreien Leistung.

Die Rechnung sollte dennoch zeitnah und prüffähig gestellt werden, um keine Risiken einzugehen. Zwar ist eine nachträgliche Rechnungsstellung möglich, doch der Kunde muss nicht zahlen, wenn er sich aktiv auf die Verjährung beruft. Mit sauberer Dokumentation und einem klaren Abnahmeprotokoll bleibst du rechtlich auf der sicheren Seite.

 

  • Wann genau beginnt die Verjährungsfrist bei Handwerkerrechnungen?

    Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit der Abnahme der mangelfreien Leistung – nicht mit dem Rechnungsdatum und auch nicht zum Jahresende.

  • Kann ich auch nach Jahren noch eine Rechnung stellen?

    Ja, rechtlich ist die rückwirkende Rechnungsstellung jederzeit möglich. Aber: Der Anspruch auf Zahlung besteht nur, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Kunde sich nicht auf die Verjährung beruft.

  • Was kann ich tun, um die Verjährung hinauszuzögern?

    Ein Anerkenntnis des Kunden durch Teilzahlung, Raten oder schriftliche Zusage setzt die Verjährungsfrist neu in Gang. Eine gerichtliche Geltendmachung oder Verhandlung kann die Frist außerdem hemmen und somit verlängern.

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